Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landeswassergesetz
LWG -§ 17 Erlaubnisfreie Benutzungen (zu § 8 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Stand: 26.08.2026
Keiner Erlaubnis bedürfen das Entnehmen von Wasserproben und das Wiedereinleiten der Proben nach ihrer Untersuchung.